Satzung

Des Vereins

Freunde der Waldburg e.V.

§ 1

Name, Sitz und Geschäftstätigkeit

Der Verein führt den Namen Freunde der Waldburg e.V., im folgenden „Verein“ genannt. Er hat seinen Sitz in Waldburg und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ravensburg eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein kann sich interessengleichen Verbänden anschließen.

§ 2

Gemeinnützigkeit und Zweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung der dauerhaften Erhaltung und Nutzung der Waldburg für die Öffentlichkeit sowie die Heimatpflege und -kunde von Waldburg. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

a) die ideele Unterstützung von Vorhaben, die die dauerhafte Erhaltung der Eigenart der historischen Waldburg sowie deren Zugang für die Öffentlichkeit sichern,

b) die ideele Unterstützung bei der Gestaltung des musealen Konzepts in den Räumlichkeiten der Waldburg sowie bei Vorhaben das Museum der Öffentlichkeit nahezubringen,

c) die Pflege der mit der Waldburg zusammenhängenden Kultur und des Brauchtums,

d) die Förderung und Ausführung von Maßnahmen, die zur Intensivierung des öffentlichen Interesses für die Burg und das Museum beitragen.

e) die Aufarbeitung, Dokumentation und Pflege der Kulturgeschichte von Häusern, Höfen, Kapellen, historischen Pfaden, Wegkreuzen, Pilgerweg und den Erhalt der dörflichen Struktur in der Gemeinde Waldburg.

§ 3

Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecke.

§ 4

Verwendung der Mittel

1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Mitglieder des Vereins erhalten bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigungen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5

Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können werden

a) natürliche Personen

b) juristische Personen und Vereine

c) fördernde Mitglieder

2. Fördernde Mitglieder können werden:

Personen, Behörden, Körperschaften, Vereinigungen, Institute, Akademien, ordentliche und private Unternehmen, usw., die die Aufgaben des Vereins durch Mitarbeit auf bestimmten Gebieten durch laufende oder einmalige Geldzuwendungen, Sachspenden, Vergünstigungen, usw. fördern wollen.

3. Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei Ablehnung der Anträge braucht er dem Antragsteller die Gründe nicht mitzuteilen. Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahme durch den Vorstand. Die Mindestmitgliedsdauer beträgt ein Jahr.

Das Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis. Dieser ist bei Ende der Mitgliedschaft unaufgefordert zurück zu geben.

4. Die Mitgliedschaft endet

a) durch schriftliche Austrittserklärung auf den Schluss des Kalenderjahres bei einer Kündigungsfrist von drei Monaten,

b) durch Tod des Mitglieds,

c) durch Ausschluss des Mitgliedes,

d) durch Auflösung des Vereins.

5. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes ein Mitglied aufgrund seiner Verdienste für den Verein zum Ehrenmitglied ernennen und ab dem der Ernennung folgenden Geschäftsjahr von der Zahlung des Mitgliederbeitrages befreien.

§ 6

Ausschluss eines Mitgliedes

Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen, wenn dieses das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt, wenn er seinen Beitragsverpflichtungen über den Schluss des Geschäftsjahres hinaus nicht nachkommt, die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt, Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt, sich in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vereinsleben unehrenhaft verhält oder aus anderem schwerwiegendem Grund. Der Grund des Ausschlusses ist dem betreffenden Mitglied vorher schriftlich mitzuteilen. Der Vorstand muss vor diesem Beschluss dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung geben. gegen diesen Beschluss kann das Mitglied schriftlich begründeten Einspruch erheben. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig über die Wirksamkeit der Entschließung des Vorstandes.

§ 7

Vorstand

1. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestellt. Er besteht aus vier Personen, nämlich

a) dem (r) ersten Vorsitzenden

b) dem (r) zweiten Vorsitzenden

c) den (r) Kassier (erin)

d) dem (r) Schriftführer (in)

Personalunion in den Punkten b) bis d) sind möglich. Der Vorstand muss mindestens aus zwei Personen bestehen.

2. Der Vorstand wird jeweils im Wechsel auf vier Jahre gewählt. Nach Gültigkeit dieser Satzung wird im Jahr 2014 der 1.Vorsitzende und der Schriftführer gewählt und im Jahr 2016 werden der 2.Vorsitzende und der Kassier gewählt.

3. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandmitgliedes.

4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.

5. Vor Ablauf seiner Amtszeit kann ein Vorstandmitglied nur abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund für den Widerruf der Bestellung vorliegt (insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung).

6. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der (die) Vorsitzende oder der (die) Stellvertreter (in) vertreten.

7. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er allein vertritt die Interessen des Vereins nach außen und bereitet die Mitgliederversammlung vor.

8. Bei Vorstandssitzungen ist der 1. Vorsitzende der Sitzungsleiter und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse.

9. Die Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich.

10. Ist der 1.Vorsitzende verhindert, beruft der 2. Vorsitzende Sitzungen und Versammlungen ein.

11. Die Kassengeschäfte erledigt der Kassier. Er ist berechtigt Zahlungen für den Verein anzunehmen und Zahlungen für den Verein zu leisten. Zahlungen über 300,00€ sind im Einzelfall durch Unterschrift vom 1. oder 2.Vorsitzenden zu genehmigen.

12. Der Vorstand kann zu sämtlichen Beratungen Fachkräfte hinzuziehen, auch wenn sie nicht Mitglieder des Vereins sind.

§ 8

Ausschüsse

Zur Vorbereitung und Durchführung von satzungsgemäßen Vorhaben kann der Vorstand aus den Reihen der Mitglieder Ausschüsse bilden.

§ 9

Mitgliederbeitrag

1. Bei Aufnahme in den Verein im lfd. Kalenderjahr ist der Jahresbeitrag zu zahlen. Von den Mitgliedern ist ein Jahresbeitrag zu entrichten. Der Jahresbeitrag wird am Anfang des 1.Quartals eines jeden Kalenderjahres von dem von dem Mitglied angegebenen Konto abgebucht. Kontoänderungen und Wohnungswechsel sind dem Vorstand mitzuteilen.

2. Über Höhe oder Änderung von Jahresbeiträgen oder eventuell notwendigen Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

3. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

4. Für Familien und Alleinerziehende gibt es einen Familienbeitrag.

§ 10

Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes

b) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer

c) Genehmigung der Jahresrechnung

d) Entlastung des Vorstandes

e) Entlastung der Kassenprüfer

f) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

g) Wahl der Kassenprüfer. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

h) Beratung und Beschlussfassung über vom Vorstand wegen Ihrer Bedeutung auf die Tagesordnung gebrachte Angelegenheiten.

i) Beratung und Beschlussfassung über notwendige Satzungsänderungen.

2. a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils im 1.Quartal des dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf Beschluss der Vorstandschaft einberufen werden, wenn ein Viertel der Mitglieder schriftlich einen entsprechenden Antrag unter Angabe der Gründe beim Vorstand einbringt.

b) Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens drei Wochen, diejenige einer außerordentlichen Mitgliederversammlung in derselben Form mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Die einzelnen Tagesordnungspunkte sind in der Einladung zu benennen. Änderungswünsche oder zusätzliche Beschlussanträge können dem Versammlungsleiter bis 15 Minuten vor Beginn der Versammlung schriftlich übergeben werden.

c) Der (die) Vorstandsvorsitzende , im Verhinderungsfall der 2.Vorsitzende ist Versammlungsleiter. Der Schriftführer ist für eine ordnungsgemäße Erstellung des Protokolls der jeweiligen Versammlung zuständig. Diese Regelung kann durch die anwesenden Mitglieder durch Beschluss mit einfacher Mehrheit für die laufende Versammlung widerrufen und andere Personen berufen werden.

d) Jedes über 18 Jahre anwesende Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.

e) Für die Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit aller anwesenden Mitglieder ausreichend.

Satzungsänderungen können laut § 33 BGB nur mit drei Viertel aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden Alle getroffenen Beschlüsse erhalten erst mit Hinterlegung des Protokolls der Versammlung beim Vereinsregister ihre Gültigkeit.

§ 11

Auflösung des Vereins

1. a) Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Die Einladung zu der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung Beschließen soll, muss vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich erfolgen.

b) Der Nachweis der erfolgten Einladung gilt als geführt, wenn der Versammlungsleiter in der Mitgliederversammlung versichert, dass den Mitgliedern eine schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig zugesandt worden ist.

2.a) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/8 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

b) Der Auflösungsbeschluss bedarf der Billigung durch drei Viertel der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

c) Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so hat innerhalb von vier Wochen die Einberufung einer zweiten Versammlung zu erfolgen. Diese kann dann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschließen.

d) Die Auflösung des Vereins ist bewirkt, wenn alle Zahlungen in Erledigung des Zwecks erfolgt sind.

3. a) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Waldburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

b) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren aus der Vorstandschaft. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich.

4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 12

Ermächtigungen

Die Mitgliederversammlung ermächtigt den 1. Vorsitzenden Änderungen, die im Rahmen der Anerkennung der Gemeinnützigkeit bzw. im Rahmen der Eintragung ins Vereinsregister notwendig werden, ohne formellen Beschluss herbeizuführen.

§ 13

Gerichtsstand/Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Ravensburg.

§ 14

Schlussbestimmungen

1. Mit der Gültigkeit dieser Satzung sind alle bisherigen Satzungen gegenstandslos.

2. Diese Satzung erhält ihre Gültigkeit mit Hinterlegung im Vereinsregister.

3. Diese Satzung und deren Bestimmungen behalten in der vorliegenden Form so lange ihre Gültigkeit bis die Mitgliederversammlung Änderungen oder eine neue Satzung beschließt und diese beim Vereinsregister hinterlegt sind.

Vorstehender Satzungsinhalt dieser Satzungsneufassung wurde von der Mitgliederversammlung am 30.Juni 2017 im Gasthof König Wilhelm in Waldburg mit den Stimmen aller anwesenden Mitglieder beschlossen und wie folgt unterschrieben.